Meine Tätigkeit als spezialisierter Rechtsanwalt
In den Rechtsgebieten des
- Waffenrechts,
- Sprengstoffrechts,
- Außenwirtschaftsrechts
bin ich ein rechtlich, aber auch waffentechnisch sehr versierter Ansprechpartner für Waffenhandels- und Waffenherstellungsunternehmen, Büchsenmacher, Sportschützen, Waffensammler und Jäger.
In Antragsverfahren, wie z.B. bei der Erteilung von waffenrechtlichen Genehmigungen oder auch im Falle des Widerrufs derartiger Genehmigungen biete ich ebenso eine umfassende Betreuung an, wie bei der Verteidigung in einschlägigen Strafverfahren.
Meine Tätigkeit beschränkt sich nicht auf dem Rhein-Neckar-Raum.
Gerichtstermine im gesamten Bundesgebiet werden von mir selbstverständlich persönlich wahrgenommen.
An der Schnittstelle von Waffenrecht und Waffentechnik
Bei der Bearbeitung von Fällen in diesen Rechtsgebieten ist es auch wichtig, dass im Vorfeld der rechtlichen Beurteilung die zutreffende technische Einschätzung der Schusswaffe oder der Munition, auf die sich ein Verfahren bezieht, vorgenommen wird, da bei einer unzutreffenden Bewertung z.B. der Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe es zwangsläufig zu einer rechtlich fehlerhaften Bewertung des Sachverhaltes kommt.
So hängt von der zutreffenden waffentechnischen Einstufung eines Gegenstandes in den entsprechenden Strafprozessen durchaus die Beantwortung der Frage „Verurteilung oder Freispruch“ bzw. – im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe – das in Betracht zu ziehende Strafmaß ab.
Daher sehe ich es für einen Verteidiger in einem Strafverfahren als sehr wichtig an, nicht nur die ohnehin übliche Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen, sondern auch die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Dieses Recht gewährt die Strafprozessordnung dem Verteidiger. Nur so kann sich der Verteidiger einen eigenen Eindruck z.B. in Bezug auf die Funktionsfähigkeit einer bestimmten Waffe verschaffen. Als Ergebnis einer Besichtigung von Beweisstücken können nach meiner Erfahrung durchaus den Beschuldigten entlastende, bislang aber noch nicht erkannte, Details zu Tage treten. Hierdurch wird auch erst die kritische Hinterfragung bereits erstellter Sachverständigengutachten ermöglicht.
Verbindliche Klärung waffentechnischer Zweifelsfragen in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt
Von mir wurde auch eine Vielzahl von Antragsverfahren nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz gegenüber dem Bundeskriminalamt bearbeitet.
In diesen Verfahren wird die verbindliche rechtliche Einstufung von Schusswaffen und Munition oder anderer dem Waffengesetz unterliegender Gegenstände durch das Bundeskriminalamt vorgenommen.
Im Sinne der Rechtssicherheit empfehle ich Auftraggebern, für die die verbindliche waffenrechtliche Einstufung eines bestimmten Gegenstandes oder einer bestimmten Schusswaffe von Bedeutung ist, im Regelfall die Einleitung eines Antragsverfahrens nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz bei dem Bundeskriminalamt.
Meine Vergütung
Mit meinen Auftraggeberinnen und Auftraggebern schließe ich grundsätzlich schriftliche Vergütungsvereinbarungen ab, die mein Honorar auf der Grundlage eines mit diesen vereinbarten Stundensatzes regeln.